VEREINSSATZUNG

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§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 28. September 1879 gegründete Verein führt den Namen „Bergmannskapelle Buggingen“, mit dem Zusatz e.V. nach erfolgter Eintragung.

Der Verein hat seinen Sitz in Buggingen (Baden) und ist Mitglied des Markgräfler Musikverbandes. Der Verein ist beim Amtsgericht Freiburg in das Vereinsregister einzutragen.

 

§2 – Zweck und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die gemeinsame Pflege und Ausübung der Volksmusik.

 

§3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
1. Aktiven (musikausübenden) Mitgliedern
2. Passiven (unterstützenden) Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
a) Wer mindestens 25 Jahre aktiv der Volksmusik gedient hat,
b) Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder und sind beitragsfrei. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach den §§21 bis 79 des BGB.

Die Bergmannskapelle verarbeitet von ihren Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburts- und Hochzeitsdaten, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter) sowie Bankverbindung  (zum Einzug des Mitgliedsbeitrags). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.

 

§5 – Beiträge

Beitragspflichtig sind nur Passivmitglieder. Von diesen erhebt der Verein zur Bestreitung seiner Auslagen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Generalversammlung jährlich festlegt. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Quittung ausgehändigt.

 

§6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.

Die aktiven Mitglieder haben beim Austritt aus dem Verein das ihnen leihweise überlassene Vereinseigentum (Instrumenten, Noten und dergleichen) in einwandfreiem Zustand beim ersten Vorsitzenden abzugeben.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
1. Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
2. Nichtbezahlung eines Jahresbeitrages trotz Aufforderung,
3. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
4. unehrenhafter Handlungen.

 

§7 – Leitung

Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) die Vorstandschaft

 

§8 – Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich in den Wintermonaten stattfinden. Alle Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder sind hierzu mindestens acht Tage vorher durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Buggingen einzuladen. Auswärtige Mitglieder erhalten die Einladung mindestens acht Tage vorher schriftlich
per Post.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Schriftführers über das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. Bericht des Rechners und der Rechnungsprüfer
3. Entlastung des Gesamtvorstandes,
4. Wahlen des Gesamtvorstandes,
5. Anträge,
6. Verschiedenes

In der Generalversammlung ist jedes anwesende Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglied, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes sowie für Anträge zur Auflösung des Vereins.

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt. Anträge für die Generalversammlung des Vereins können von jedem Aktiv-, Passiv- oder Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Tage vor der Generalversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht sein.

Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen auf Antrag von mindestens einem Drittel der aktiven Vereinsmitglieder.  Alle Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder sind hierzu mindestens acht Tage vorher durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Buggingen einzuladen. Auswärtige Mitglieder erhalten die Einladung mindestens acht Tage vorher schriftlich per Post. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist Protokoll zu führen, aus dem mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.

In begründeten Fällen kann die Versammlung online, in einem passwortgeschützten virtuellen Raum, zusammentreten und Beschlüsse fassen.  Auch zu Online-Versamm-lungen sind die Mitglieder satzungsgemäß einzuladen, die Versammlung selbst ist satzungsgemäß durchzuführen.

 

§9 – Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Rechner
5. dem Jugendvertreter
6. mindestens 2 Beisitzern

Die Vorstandsämter unter den obigen Nummern 1 bis 5 können bei Bedarf von jeweils zwei Personen besetzt werden. Die Besetzung zweier Ämter mit nur einer Person ist hingegen nicht zulässig.

Dem jeweiligen Dirigenten obliegt die musikalische Leitung des Vereins. Das Amt des jeweiligen Dirigenten ist kein Wahlamt. Somit ist der Dirigent auch nicht wählbar. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig. Der Vorstand ist berechtigt, jedes seiner Mitglieder bei vorzeitigem Ausscheiden bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch zu ersetzen. Der Vorstand wird in der Generalversammlung gewählt.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den, bzw. die ersten Vorsitzenden vertreten. Im Falle einer doppelten Besetzung des Amts des ersten Vorsitzenden sind beide Amtsinhaber einzelvertretungsberechtigt. Der Vereinsvorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB, ihm obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für die Bewilligung der Ausgaben, der Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie der Mitgliederversammlungen.  Außerdem für die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern sowie für alle Entscheidungen die das Vereinsinteresse berühren. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom/von den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit dem Rechner bis zu einem Betrag von 500,– € erteilt werden. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

 

§10 – Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebahren sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Generalversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

 

§11 – Bläserjugend

Die Zöglinge und Jungmusiker des Vereins sind zunächst in der Bläserjugend. Die Bläserjugend untersteht dem Vorstand des Vereins und wird durch den Jugendverteter im Vorstand vertreten. Die Wahl des Jugendvertreters richtet sich nach §8. Die Bläserjugend erhält eine eigene Jugendordnung.

 

§12 – Leistungen des Vereins, Ehrungen

Der Verein verpflichtet sich, die Aktiv- und Ehrenmitglieder bei Erreichung des 50. Lebensjahres sowie ab dem 60. Lebensjahr alle 5 Jahre durch einen musikalischen Gruß zu erfreuen. Bei Hochzeiten von Aktiv- und Ehrenmitgliedern bringt der Verein am Vorabend der Trauung ein Ständchen. Beim Tod eines Aktiv- oder Ehrenmitgliedes sowie dessen Ehepartner (bei Ledigen die Eltern) spielt der Verein am Grab Trauerweisen. In Ausnahmefällen entscheidet der Gesamtvorstand über die Beteiligung an derartigen Anlässen. Aktive Musiker werden für 10-, 20- und 30-jährige Zugehörigkeit zum Verein mit einer Ehrennadel ausgezeichnet.

 

§13 – Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

Das verleibende Vermögen des Vereins verfällt der Gemeinde Buggingen, mit der Auflage, es für einen gemeinnützigen Zweck in der Gemeinde zu verwenden.

 

§14 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten Freiburg im Breisgau.

Buggingen, den 31. Mai 2022 (Neufassung)
Bergmannskapelle Buggingen e.V.

Manuel Guth, Dieter Karle
1. Vorsitzende Bergmannskapelle Buggingen e.V.